Bürgerbegehren verbindlich machen

Chronik zur Volksinitiative Bürgerbegehren verbindlich machen

Das Altonaer Manifest hat sich vom 5. August 2019 bis zum 1. Februar 2020 aktiv an der Unterschriftensammlung der Volksinitiative „Bürgerbegehren und Bürgerentscheide verbindlich machen“ beteiligt.Regelmäßig haben wir auf dem Spritzenplatz und bei Veranstaltungen Unterschriften gesammelt. Am 1. Februar 2020 hat die Initiative 14.023 Unterschriften im Hamburger Rathaus abgegeben.

Was wir wollen
Erklärung der Rechtslage
Geschichtliches 

Was ist bisher geschehen


Was wir wollen….

Bürgerbegehren und Bürgerentscheide sind in Hamburg unverbindlich. Bürgerschaft, Senat und Fachbehörden können sich jederzeit darüber hinwegsetzen. Das ist undemokratisch. Wir wollen erreichen, dass Bürgerbegehren und Bürgerentscheide in Hamburg verbindlich werden und nicht mehr vom Senat oder von Fachbehörden evoziert (gekippt) oder ignoriert werden können. 

Erklärung der Rechtslage
Da wir in einer Demokratie leben, sollte dies doch eigentlich selbstverständlich sein. Weit gefehlt, soweit sind wir noch nicht. Jedenfalls nicht in Hamburg, auch nicht in Berlin. In allen anderen Bundesländern sind Bürgerentscheide verbindlich. (https://de.wikipedia.org/wiki/B%C3%BCrgerentscheid)

Zunächst einmal gilt es zu klären, was Bürgerbegehren und Bürgerentscheide sind. Beides sind Verfahren, in denen alle wahlberechtigten Bürgerrinnen und Bürger eines Bezirkes die Möglichkeit haben, über ein konkretes Anliegen, das in die Zuständigkeit des Bezirkes fällt, abzustimmen. Jeder wahlberechtigte Hamburger hat das Recht, ein solches Verfahren zu initiieren. Ausgeschlossen sind Bürgerbegehren und – entscheide über Personalentscheidungen und Haushaltsangelegenheiten.

Der erste Schritt ist das Bürgerbegehren. Mittels Unterschriftenlisten müssen 3% der Wahlberechtigten eines Bezirkes innerhalb von 6 Monaten das Begehren unterstützen (in sehr großen Bezirken reichen 2%). Dann gilt das Bürgerbegehren als angenommen. Sind mindestens ein Drittel der Unterschriften zusammen gekommen, beginnt eine Sperrwirkung. Dann dürfen die Bezirksorgane keine dem Bürgerbegehren entgegenstehenden Beschlüsse mehr fassen. Vorbestehende Beschlüsse bleiben jedoch unberührt. (Zum Beispiel dürfen dann keine Häuser mehr abgerissen werden, um deren Erhalt sich das Bürgerbegehren bemüht.)

Das klingt erst einmal gut. Es gibt aber Fallstricke. So muss das Bezirksamt erst über die Zulässigkeit es Begehrens entscheiden. Dies spätestens, wenn ein Drittel der Unterschriften zustande gekommen sind. Erklärt das Bezirksamt das Begehren für zulässig, macht es das Begehren bekannt und legt Listen für die Unterschriften aus.

Spätestens 4 Monate nach Zustandekommen des Begehrens wird über das Begehren ein Bürgerentscheid durchgeführt. Das Bezirksamt setzt den Termin fest, macht den Inhalt des Begehrens bekannt und informiert über die Wahl. Dabei darf die Bezirksversammlung einen Gegenentwurf formulieren, der im Umfang dem Begehren mindestens gleich sein darf. Ist der Bürgerentscheid angenommen, hat er die gleiche Wirkung wie eine Entscheidung der Bezirksversammlung – er ist nicht bindend. Senat und Stadtverwaltung können den Entschluss ohne Angabe von Gründen kassieren. Das nennt man evozieren, das Verfahren Evokation. Dies ist in Art. 4 der Hamburger Verfassung so geregelt. Art. 4 der Hamburger Landesverfassung besagt, dass Hamburg als Einheitsgemeinde gilt. Es gibt zwar 7 Bezirke, die auch Entscheidungen treffen können. Diese Entscheide der Bezirke haben den gleichen Stellenwert wir Bürgerentscheide. Sie sind nicht bindend, Senat oder Fachbehörden können sie jederzeit ignorieren. Dieses Verfahren wird von §32 des Bezirksverwaltungsgesetzes geregelt. (https://www.hamburg.de/grundlagen-bezirke/81664/para32bezvg/

Wir halten dies Verfahren für komplett undemokratisch und wollen dies ändern. Wir wollen, dass sich die Politik an die Entscheidungen ihrer Bürgerinnen und Bürger halten muss.

Geschichtliches

Wie lässt sich dies verstehen. 
Hamburg hat eine sehr lange Geschichte. Im Jahre 1860 wurde erstmals eine Hamburger Verfassung geschrieben. Schon zuvor gab es viele Rechtsnormen für Hamburg. Diese erste Hamburger Verfassung erfuhr im Laufe der Zeit viele Änderungen.

Schon in der Hamburger Verfassung von 1927 gab es die Möglichkeit eines Volksentscheides. Damit konnten – begrenzt – Beschlüsse der Bürgerschaft aufgehoben, ja die Bürgerschaft selbst aufgelöst werden. Angewandt wurden diese Möglichkeiten nie. Diese Möglichkeit bestand bis zu ihrer Aufhebung durch die Nationalsozialisten.

Eine entscheidende Änderung wurde am 26.01.1937 in dem „Gesetz über Groß-Hamburg und andere Gebietsbereinigungen“ festgeschrieben. Laut §1 dieses Gesetzes gingen folgende Gemeinden und Stadtkreise von Preußen auf das Land Hamburg gehen über:
a) die Stadtkreise Altona und Wandseck (Regierungsbezirk Schleswig),
b) der Stadtkreis Harburg-Wilhelmsburg (Regierungsbezirk Lüneburg),
c) die Gemeinden Bergstedt, Billstedt, Bramfeld, Duvennstedt, Hummelsbüttel, Lemsahl-Mellingstedt, Lohbrügge, Poppenbüttel, Rahlstedt, Sasel, Steilshoop, Wellingsbüttel (Landkreis Stormarn, Regierungsbezirk Schleswig),
d) die Gemeinde Lokstedt (Landkreis Pinneberg, Regierungsbezirk Schleswig),
e) die Gemeinde Cranz (Landkreis Stade, Regierungsbezirk Stade),
f) die Gemeinden Altenwerder, Finkenwerder, Fischbeck, Frankop, Gut Moor, Kirchwerder, Langenbeck, Marmstorf, Neuenfelde, Neugraben, Neuland, Rönneburg, Sinstorf sowie die rechts der Elbe gelegenen Teile der Gemeinde Over (Landkreis Harburg, Regierungsbezirk Lüneburg),
g) der Wohnplatz Kurslack im Achterschlag (Gemeinde Börnsen, Landkreis Herzogtum Lauenburg, Regierungsbezirk Schleswig).
In §2 wurde der Name der neuen Stadt mit „Hansestadt Hamburg“ festgelegt. Jetzt war Hamburg die Einheitsgemeinde, die sie heute noch ist. (http://www.documentarchiv.de/ns/1937/gebietsreformen_ges.html)

Die nach dem 2. Weltkrieg erarbeitete neue Verfassung von 1952 sah das Recht auf Volksentscheide nicht vor. Art. 4 dieser Verfassung besagt aber, dass staatliche und gemeindliche Tätigkeiten nicht getrennt werden. (Satz 1) Durch Gesetz können für Teilgebiete Verwaltungseinheiten gebildet werden, denen die selbständige Erledigung übertragener Aufgaben obliegt. (Satz 2) Allerdings haben die Beschlüsse der Bezirksverwaltungen nur den Rang eines Vorschlages. Sie haben keine Gesetzeskraft und können wir auch Bürgerbegehren und Bürgerentscheide vom Senat übergangen werden.

Seit 1996 besteht die Möglichkeit von Volkspetitionen, Volksinitiativen, Volksbegehren, Volksentscheiden und einem fakultativen Referendum. (näheres: https://de.wikipedia.org/wiki/Volksgesetzgebung_in_Hamburg) Volksinitiativen und Volksbegehren können von der Bürgerschaft berücksichtigt werden oder auch nicht. Erst durch einen Volksentscheid kann der Bürgerwillen Gesetzeskraft erlangen. Mehr dazu finden Sie unter https://hh.mehr-demokratie.de/

Was ist bisher geschehen?

2013 wurde der erste Versuch gestartet, diesen undemokratischen Zustand zu ändern. Es wurde ein Bürgerbegehren durchgeführt und anschließend ein Bürgerentscheid. Der wurde gewonnen, d. h. die Mehrheit der Bürger haben sich bei der Abstimmung dafür ausgesprochen, Bürgerentscheide verbindlich zu machen. Die Bezirksversammlung wollte sich dem Entscheid nicht anschließen. Außer der Partei „Die Linke“ stimmten alle Parteien dagegen. Während der Diskussion wiesen die Parteien darauf hin, dass verfassungsrechtliche Bedenken dagegen sprechen würden. Anschließend wurde der Bürgerentscheid der Bürgerschaft und dem Senat vorgelegt. Dort liegt er noch heute – vielleicht auch nicht.

Januar 2020

Ende 2018 wurde während einer Bürgerversammlung ein neuer Anlauf beschlossen. Wieder wurden Unterschriften gesammelt. 10.000 gültige Unterschriften mussten mindestens gesammelt werden. Am Samstag, 1.2.2020 wurden 14.023 Unterschriften abgegeben. Die erste Hürde war geschafft. Die Unterschriften werden jetzt im Bezirksamt Eimsbüttel einzeln geprüft. Danach wird es innerhalb von vier Monaten eine Anhörung durch den zuständigen Ausschuss in der Bürgerschaft geben. Dann folgt das Volksbegehren im Spätherbst. Möglich ist jedoch, dass das Hamburger Verfassungsgericht angerufen wird, da vielleicht der  Art. 4 der Hamburger Verfassung berührt wird. Sollte dies geschehen, ist der weitere Verlauf völlig offen. Weiter besteht die Möglichkeit, dass sich die Bürgerschaft unserem Anliegen anschließt und das Bezirksverwaltungsgesetz entsprechend ändert. Sollte sich die Bürgerschaft nicht anschließen und das Begehren nicht vor das Verfassungsgericht getragen werden, werden im Oktober 2020 in drei Wochen  65.000 Unterschriften gesammelt werden müssen.

Mai 2020

Am 12. Mai gegen 16:00 Uhr hatte die Bürgerschaft zur Anhörung geladen. Die Sitzung fand im Corona-Abstandsmodus statt. Unsere Sache wurde durch unsere drei Vertrauensleute, Thérèse Fiedler, Bernd Kroll und Gregor Hackmack vorgetragen. Alle drei waren bestens vorbereitet. Vor allem Thérèse Fiedler wies darauf hin, dass sich alle Parteien in ihren Wahlprogrammen dafür ausgesprochen hatten, dass Entscheidungen, die die Bezirke betreffen, auch in den Bezirken getroffen werden sollten. Zur fachlichen Unterstützung wurden unsere Vertrauensleuten von Frau Rechtsanwältin Pink und Herrn Prof. Pautsch begleitet. 

Nachdem die Begleiter Rederecht eingeräumt bekamen, wies Prof. Pautsch darauf hin, dass aufgrund des Abs. 2 des Art. 4 der Hamburger Verfassung (habe ich oben zitiert) keine Änderung der Verfassung notwendig würde. 

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Vertreter der Bürgerschaft den schlüssigen Argumenten unserer Vertrauensleute argumentativ wenig bis nichts entgegen zu setzen hatten. Es wurden trotz des Vortrages von Prof. Pautsch diffuse verfassungsrechtliche Bedenken vorgetragen. Es wurde eine Überforderung der Bezirksparlamente befürchtet. Es kam das Argument, was tun wenn ein Bezirk drei Schwimmbäder für sich reklamieren würde. Es wurde offen gefragt, warum wir die Bürgerschaft entmachten wollten. Dieser Vertreter hatte vergessen, dass lt. Art.20 GG alle Staatsgewalt in der Bundesrepublik Volke ausgeht (ausgehen sollte). Der Vertreter der AfD meinte, die AfD sei grundsätzlich für mehr Bürgerbeteiligung, allerdings seien Quoren unverzichtbar. Die Vertreter der SPD schienen noch die größten Schwierigkeiten mit unserem Anliegen zu haben. Kurz, das Auftreten der Bürgerschaftsvertreter ließ sich nicht dahingehend verstehen, dass sie unserem Anliegen zugeneigt wären, allen Wahlprogrammen zum Trotz. Nun heißt es, den Beschluss der Bürgerschaft abzuwarten.

Das Video der Anhörung findet sich unter: ​​​​​​​https://change.app.box.com/s/59htbpr60fc0aliebn5a8vd4bjl2pyy9

August 2020 

Wie es sich in der Anhörung bereits andeutete, haben sich Senat und Bürgerschaft gegen unser Anliegen gestellt. Am 17.7.2020 haben sich sowohl der Senat als auch die Bürgerschaft der Hansestadt Hamburg an das Hamburger Landesverfassungsgericht gewandt und Klage gegen das Bürgerbegehren eingereicht. Die Klageschrift ist sehr umfangreich. Auf 39 Seiten versuchen Senat und Bürgerschaft in 8 Punkten zu erklären, warum das Bürgerbegehren verfassungswidrig sein soll. Die Klageschrift ist schwer verständlich. Eine Veröffentlichung der Klageschrift sei rechtlich nicht zulässig. Für genauere Information möge sich der interessierte Leser direkt an „Mehr Demokratie“ wenden. 

Die in den 8 Punkten zusammengefassten Argumente erscheinen aus unserer Sicht wenig stichhaltig. So stoßen sich Senat und Bürgerschaft daran, dass der Text des Bürgerbegehrens nicht als Gesetzestext formuliert ist, obgleich das Hamburger Verfassungsgericht in einem früheren Urteil, „andere Vorlagen“, also Vorlagen die einem Gesetzestext nicht entsprechen, ebenso möglich sind. Weiter fühlen sich Senat und Bürgerschaft durch den in der Initiative geforderten Schutz des Begehrens vor Veränderungen durch Senat oder Verwaltung in ihren Handlungsmöglichkeinen beeinträchtigt. Die Kläger fürchten zudem, dass dass durch das Bürgerbegehren eine Verfassungsänderung ohne das sonst erforderliche Quorum erreicht werden könnte. Schon das sei verfassungswidrig.

Weiter monieren die Kläger, dass die Aushebelung des in unseren Augen sehr undemokratischen Evokationsrechtes ein Verstoß gegen das Demokratieprinzip darstelle. Es entstehe ein Konflikt mit dem aus dem Demokratieprinzip abgeleiteten Erfordernis der demokratischen Legimitation der öffentlichen Verwaltung. Das ist nur verständlich, wenn man den derzeitigen Zustand, dass der Bürgerwillen jederzeit ohne Angabe von Gründen ignoriert werden kann, als demokratisch begreift. 

Völlig unverständlich erscheint der Einwand seitens der Kläger, unser Bügerbegehren sei ein Verstoß gegen das in der Verfassung festgelegte Prinzip der Gleichwertigkeit von mittelbarer und unmittelbarer Volksherrschaft sowie gegen die Grundentscheidung der Hamburger Verfassung für die repräsentative Demokratie. Wenn schon mittelbare und unmittelbare Volksherrschaft laut Verfassung gleichen Rang haben, dann erscheint es nicht logisch, dass ein Zustand, in dem die mittelbare Volksherrschaft jederzeit die unmittelbare evozieren kann, dem Geist der Verfassung entsprechen sollte. 

Der Einwand, das Bürgerbegehren verstoße gegen die Stadtstaatlichkeit Hamburgs ist eigentlich kein eigener Punkt. 

Besonders stoßen sich Senat und Bürgerschaft an dem Punkt, dass Bürgerbegehren nach dem Tag der Anmeldung nicht mehr verändert oder behindert werden dürfen. Bürgerbegehren werden auf Bezirksamtsebene auf Zulässigkeit geprüft. Dass sie danach besonderen Schutz erhalten, ist aus Sicht der Antragsteller absolut logisch, da das an absolute Herrschaft erinnernde Evokationsrecht des Senats und der Behörden angegriffen werden soll. Nach bisheriger Rechtsprechung konnten Senat und Behörden jedes ihnen missliebige Begehren nach Belieben verhindern. 

Schließlich sei das Begehren ein Verstoß gegen das Koppelungsverbot. Eine Koppelung seien die beiden Ziele, einmal die Bürgerbegehren verbindlich zu machen und das Ziel, die Begehren vor den Eingriffen von Senat und Verwaltung zu schützen. Dies seien zu viel der miteinander verbundenen Wünsche. Dies ist jedoch keine Koppelung von zwei Wünschen, sondern eine dem Begehren immanente logische Notwendigkeit. Andernfalls könnten Senat oder Verwaltung weiterhin jedes Begehren in ihrem Sinne verändern. 

Zu guter Letzt monieren Senat und Bürgerschaft, dass das Ansinnen des Bürgerbescheides zu weitgehend in bisher bestehende gesetzliche Regelungen eingreife. Dies sei nicht in dem Bürgerbegehren explizit formuliert. Dies sei ein Verstoß gegen Abstimmungsklarheit und Bestimmtheit. Nun ja, es ist manchmal nötig, komplexe Sachverhalte einfach auszudrücken. Hier sei an die Verstehbarkeit der „Behördensprache“ erinnert. Etwas zu fordern, was man selber nicht in der Lage oder nicht Willens ist zu tun, hat schon ein Geschmäckle. 

Nun gilt es abzuwarten. Zu Berichterstattern wurden mit Manfred Jäger und Jörg Kuhbier zwei Juristen gewählt, die sich früher als aktive Politiker gegen ein solches Bürgerbegehren ausgesprochen haben. Mit einem Urteil ist vermutlich erst Mitte 2021 zu rechnen.